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Zeitliche Erfassung von COVID 19 Umsatzersatzzahlungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR)

Im November und Dezember 2020 konnten vom Lockdown unmittelbar betroffene Betriebe den Umsatzersatz beantragen. Im Februar 2021 startete die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen.

Anders als die Unterstützungen aus dem Härtefallfonds oder dem Fixkostenzuschuss sind Umsatzersätze von der Steuerbefreiung für COVID-Unterstützungsleistungen ausgenommen. Sie werden wie real erzielte Umsätze besteuert.

In der Praxis hat sich bei EAR anlässlich der Steuererklärungen für 2020 vermehrt die Frage gestellt, ob ein 2020 zugesagter Umsatzersatz, der erst 2021 ausbezahlt wurde, bereits 2020 oder erst 2021 in der Steuerklärung zu berücksichtigen ist.

Während bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits ein rechtlicher Anspruch dazu führt, dass eine Forderung in der Bilanz zu erfassen ist, ist bei der Gewinnermittlung durch EAR das sog. Zuflussprinzip zu beachten. D. h. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt zu erfassen, indem der tatsächliche Zufluss oder Abfluss erfolgt. Von diesem Grundsatz sind aber Ausnahmen vorgesehen.

Das BMF hat nun klargestellt, dass eine solche Ausnahme auch für den Umsatzersatz zur Anwendung kommt. Der Umsatzersatz stellt demnach eine Förderung bzw. einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln dar und fällt unter eine gesetzliche Ausnahme. Der Umsatzersatz ist daher dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht

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