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Buchhaltungstipp zu Mitarbeiterrabatten

Mitarbeiterrabatte von bis zu 20 Prozent auf den üblichen Verkaufspreis gelten grundsätzlich als steuerfrei und führen zu keinem Sachbezug.
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Werden höhere Preisnachlässe gewährt, sind Mitarbeiterrabatte bis zu insgesamt 1000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei (Freibetrag). 

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte sind auch von Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB sowie der Kommunalsteuer befreit. Wird diese Freigrenze im Einzelfall überschritten, wird der gesamte gewährte Rabattbetrag – nicht nur der die 20 Prozent übersteigende Teil – als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis behandelt. Maßgebliche Bemessungsgrundlage ist der übliche Endpreis für Letztverbraucher zum Zeitpunkt des Verkaufs – inklusive allgemeiner Kundenrabatte, aber ohne Sonderkonditionen aus Einzelverhandlungen. Dies gilt auch für Preisnachlässe, die von einem verbundenen Konzernunternehmen eingeräumt werden. 

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiterrabatt allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewähren. Der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, die verbilligten Waren oder Dienstleistungen nicht weiterzuverkaufen, sie dürfen nur in einer Menge gewährt werden, bei der ein Weiterverkauf erkennbar ausgeschlossen ist.