Steuererleichterungen bei Betriebsaufgabe

Grundsätzlich besteht ein Freibetrag in Höhe von 7300 Euro für den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Alternativ kann der Veräußerungsgewinn auf drei Jahre gleichmäßig verteilt werden, was die jährliche Steuerlast senkt. Für Unternehmer, die ihren Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres aufgeben, gilt der halbe Durchschnittssteuersatz auf den Veräußerungsgewinn. Der Betrieb muss allerdings mindestens sieben Jahre dem Übergeber zugeordnet gewesen sein.
Bei unentgeltlicher oder teilunentgeltlicher Betriebsübertragung von Betriebsgrundstücken gibt es Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer. Die Anrechnung der Grunderwerbsteuer ist möglich, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) eines Betriebes ist grundsätzlich einkommensteuerneutral, d.h. die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt und besteuert. Seit 2025 gibt es das sogenannte Grace-Period-Gesetz, das im Familienverband eine begleitete Unternehmensübertragung ermöglicht.