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Sachbezug für den Firmenparkplatz

Ist es für Dienstnehmer möglich, das Kfz, das sie für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Dienstgebers zu parken, ist dafür ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von 14,53 Euro monatlich anzusetzen, sofern sich dieser Parkplatz in einem Bereich befindet, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt. Ob es sich um ein Kfz des Dienstgebers oder des Dienstnehmers handelt, spielt dabei keine Rolle.

Ein Sachbezug ist auch dann anzurechnen, wenn der Dienstnehmer den Parkplatz nur gelegentlich nutzt (z. B. aufgrund von Außendienst), das Kfz für berufliche Fahrten benötigt wird (auch mehrmals am Tag) oder der Parkplatz mehreren Dienstnehmern zur Verfügung steht (Sachbezug pro Person). Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes an einen bestimmten Dienstnehmer ist nicht erforderlich, es führt bereits die Berechtigung zur Nutzung (z. B. durch Übergabe einer Parkkarte) zum Sachbezug.

Für einspurige Kfz, wie z.B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist kein Sachbezug zu berücksichtigen. Körperbehinderten Dienstnehmern, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz besitzen und Anspruch auf den Pauschalbetrag gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen haben, ist ebenfalls kein Sachbezugswert zuzurechnen.