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Zahlungserleichterungen bei Abgabenschulden

Ist es nicht fristgerecht möglich, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachzukommen, so sieht die Bundesabgabenordnung die Möglichkeit der Ratenzahlungen
bzw. Stundungen vor.

Der Antrag sollte bis zum Fälligkeitstag eingebracht werden, dadurch können Säumniszuschläge vermieden werden. Übersteigen die Abgabenschulden, für die ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von 750 Euro, sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz zu entrichten. Stundungszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Eine Zahlungserleichterung kann vom Finanzamt dann bewilligt werden, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Es muss also eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis vorliegen. Bei einem Antrag auf Ratenvereinbarung muss ein Plan vorgeschlagen werden. Idealerweise wird ein Drittel des Betrags sofort entrichtet und der Restbetrag auf 12 Monatsraten verteilt. Sollte es im Rahmen der Vereinbarung zu Verzögerungen kommen oder die laufenden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden, so tritt Terminverlust ein und die gesamte Abgabenschuld ist umgehend und auf einmal zu entrichten.