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Verschärfung der Regelung bei Verlustvorschreibungen

Bis 2026 galt als Steuerhinterziehung nur, wenn jemand direkt zu wenig Steuern zahlt, also eine zu niedrige Steuerrechnung verursacht.
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Ab 2026 zählt es aber schon als Hinterziehung, wenn jemand vorsätzlich falsche Verluste in der Steuererklärung angibt. Diese Verluste mindern dann später das zu versteuernde Einkommen. Das gilt für Steuererklärungen seit 1. 1. 2026. Der Verkürzungsbetrag (Grundlage für die Strafe) berechnet sich aus dem falschen Verlustbetrag multipliziert mit dem Steuersatz des Einkommens (Est oder KöSt). Bei grober Fahrlässigkeit (nicht vorsätzlich, aber sehr schlampig) greift ab 1.1.2026 ebenfalls eine erweiterte Regel gegen fahrlässige Steuerhinterziehung. 

Also: Falsche Verluste führt zu teuren Strafen, auch wenn es nur Fahrlässigkeit war. Wenn das Finanzamt prüft und mehr Steuern nachfordert, weil Fehler gemacht wurden, kann in kleineren Fällen eine Strafe gezahlt werden. Der Täter bleibt somit straffrei. Dafür wird der Verkürzungszuschlag (10 Prozent der Nachforderung) fällig. Die neue Regel ab 2026 besagt, dass die Grenze von maximal 33.000 Euro auf maximal 100.000 Euro Gesamtnachforderung steigt.

Aber: Pro Steuerjahr darf die Nachforderung trotzdem nicht über 33.000 Euro liegen.