Homeoffice als Betriebsstätte?
Diese Frage stellt sich vor allem im Kontext von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und grenzüberschreitender Arbeit. Ein OECD-Update und eine BMF-Information entschärfen dieses Risiko deutlich. Die neuen Ausführungen sind ab 2026 grundsätzlich anzuwenden.
Die hier beschriebenen Regelungen beziehen sich auf die abkommensrechtliche Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte durch Homeoffice liegt in der Regel nur vor, wenn zunächst ein starker Arbeitszeit- Indikator erfüllt ist: Der Arbeitnehmer arbeitet mindestens die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice. Diese 50-Prozent-Schwelle ist aber keine starre Alles-oder-Nichts-Grenze – eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bleibt stets erforderlich, insbesondere wenn die Person die einzige oder wesentliche operative Funktion des Unternehmens im betreffenden Staat ausübt.
Ist der Arbeitszeit-Indikator überschritten, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für die Homeoffice-Tätigkeit gibt. Ein solcher liegt vor, wenn die physische Anwesenheit im Staat die Geschäftstätigkeit erleichtert, etwa durch regelmäßigen Kunden oder Lieferantenkontakt. Sporadischer Kontakt reicht nicht.