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Überlassung eines Firmen-(E)-Bikes

Überlässt ein Arbeitgeber ein Firmen(elektro-)fahrrad bzw. Kraftrad mit einem Null-CO2-Emissionswert für private Fahrten, ist dafür kein Sachbezugswert anzusetzen.

Damit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Firmen(elektro-) fahrrad oder emissionsfreies Firmenkraftrad zur privaten Verwendung zur Verfügung stellen und dafür eine Nutzungsgebühr in Form einer Lohn- bzw. Gehaltsreduktion vereinbaren. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Arbeitgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null. 
  • Das bisherige Entgelt des Arbeitnehmers muss über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen. 
  • Eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges wird abgeschlossen (eine sogenannte arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung)
  • Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.

Eine Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgelts wirkt sich auch auf sonstige Ansprüche wie etwa Sonderzahlungen, Urlaubsentgelte, Krankenentgelte, Überstundenentlohnungen etc. aus. Prinzipiell verbleibt das Fahrrad bei einer Überlassung im Firmeneigentum.