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Steuerlicher Anreiz von Öko-Investitionen Teil 2

Ursprünglich war ein Ausschluss des Investitionsfreibetrags (IFB) für Investitionen in Gebäudeteile vorgesehen.
Zwei Personen im Anzug, Hinweis „Steuerlicher Anreiz von Öko-Investitionen Teil 2“.

Aufgrund einer Gesetzesreparatur sind nun aber auch mit Rückwirkung ab 1. 1. 2023 klimafreundliche Heizsysteme begünstigungsfähig. Konkret sind dies Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden. Welche Wirtschaftsgüter dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen und damit vom erhöhten IFB profitieren, wurde mittels Verordnung näher konkretisiert. Unteranderem sind dem Öko-IFB folgende Investitionen zugänglich:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen
  • Fahrräder und Transporträder mit oder ohne E-Antrieb
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
  • Anlagen zur Speicherung von Strom
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen