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Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen Teil 2

Im Folgenden wird auf die steuerliche Behandlung bei einer „Überschusseinspeisung“ eingegangen. Dabei wird der Anteil am erzeugten Strom, der den Eigenbedarf übersteigt, in das Ortsnetz eingespeist und somit verkauft.

Umsatzsteuer: Sämtliche Stromlieferungen (Stromverkauf) an Energieversorgungsunternehmen sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, da durch die Überschusseinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über (Reverse Charge), wobei allerdings der Photovoltaik-Anlagen-Betreiber für die Steuer haftet.

Sollte der der Privatsphäre zuzurechnende erzeugte Stromanteil überwiegen, ist der Verkauf des Stroms als nicht steuerbar anzusehen und keine Umsatzsteuer abzuführen. Es steht aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Grundsätzlich steht ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage (wie Wartungsanlage und Betriebskosten) zu, wenn die Anlage zu mindestens 10 Prozent der unternehmerischen Tätigkeit dient. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt im entsprechenden Ausmaß ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.