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Ökosoziale Steuerreform I

Die ökosoziale Steuerreform wurde am 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung: Um die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu gestalten, sind Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis 3000 Euro pro aktiven Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei.

Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt. Dabei dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen den unternehmensrechtlichen Gewinn (EBIT) bzw. den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit. Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1. Jänner 2022 gewährt werden.

Erhöhung des Gewinnfreibetrages: Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13 auf 15 Prozent erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den keine Investitionserfordernis besteht, beträgt daher für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bis zu 4500 Euro (bisher bis zu 3900 Euro).