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Buchhaltungstipp zur Paketsteuer ab Oktober

Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich eine eigene Steuer auf die Zustellung bestimmter Pakete.
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Die Steuer betrifft Pakete aus dem Versandhandel an private Kunden oder vergleichbare Abnehmer. Lieferungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich nicht betroffen. Die Steuer beträgt grundsätzlich zwei Euro je zugestelltem Paket. Sie gilt für Zustellungen innerhalb Österreichs – unabhängig davon, ob die Ware aus dem Inland, einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat kommt. Steuerpflichtig sind große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze in Österreich im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Mio. Euro betragen haben. Auch Online- Plattformen können als Versandhändler gelten und steuerpflichtig werden. Die Steuer entsteht bereits, sobald die Zahlung für die Bestellung angenommen wird, nicht erst bei der Zustellung. Wird ein Paket nachweislich nicht zugestellt, kann die Steuer berichtigt werden. Bei Rücksendungen nach einer erfolgreichen Zustellung bleibt die Steuer jedoch bestehen. 

Nicht betroffen sind „Click and Collect“-Bestellungen, bei denen die Ware im Geschäft abgeholt wird. Auch Verkäufe, bei denen der Vertrag direkt im Geschäft abgeschlossen wird, fallen nicht unter die Steuer – selbst wenn die Ware später versendet wird. Der Versandhändler kann je Bestellung abrechnen, dann aber für das ganze Kalendervierteljahr. Meldung und Zahlung erfolgen bis zum Ende des Folgemonats über FinanzOnline. Zusätzlich gelten umfassende Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten.