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Buchhaltungstipp zu Firmenparkplätzen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Parkplatz oder Garagenplatz für das Auto zur Verfügung, mit dem dieser zur Arbeit fährt, und liegt der Platz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ist monatlich ein steuerpflichtiger Sachbezug von 14,53 Euro anzusetzen.
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Voraussetzung ist nur, dass die Gebührenpflicht zumindest teilweise in die Arbeitszeit fällt – wer ausschließlich Nachtdienst schiebt, bleibt also verschont. Häufig übersehen wird, dass auch Schulen, Museen und Ministerien als Arbeitgeber genauso betroffen sind: Liegt der Dienstort in der bewirtschafteten Zone, gilt die Regel wie für jeden anderen Betrieb. Heikel sind Liegenschaften am Rand einer Zone. Hier zählt allein die an das Gelände angrenzende Straßenseite – nicht die gegenüberliegende. Auch wenn das Grundstück an Bahnanlagen, einen Park oder einen Fluss grenzt, hilft das nicht. 

Die ÖGK stellt dazu erklärende Grafiken bereit. Es spielt keine Rolle, ob das Auto-Firma oder Arbeitnehmer gehört, ob es nur gelegentlich oder von mehreren Personen genutzt wird – allein die Berechtigung zur Nutzung löst den Sachbezug aus. Ausgenommen sind einspurige Kfz und körperbehinderte Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Pauschalbetrag nach § 3 der VO überaußergewöhnliche Belastungen. 

Wichtig: Die 14,53 Euro gelten unabhängig vom Antrieb – auch fürs Elektroauto.