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Arbeiten im In- und Ausland

Es kann vorkommen, dass Dienstnehmer im In- als auch im Ausland tätig sind.

Ein Beispiel: Der Dienstnehmer arbeitet sowohl am ausländischen Wohnsitz im Homeoffice als auch tageweise im Betrieb des Dienstgebers in Österreich. Für die Homeoffice-Tage im Ausland ist das Steuerrecht des Wohnsitzstaates maßgeblich. Der Dienstgeber muss sich im jeweiligen Staat darüber informieren,

- ob ihn durch die Homeoffice-Tätigkeit seines Dienstnehmers steuerliche Konsequenzen treffen oder

- ob der Dienstnehmer sich selbst um die Besteuerung kümmern und daher eine Steuererklärung abgeben muss.

Wenn der Dienstnehmer keinen Wohnsitz hierzulande hat (auch keinen Zweitwohnsitz), ist er eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person. Eine österreichische Steuerpflicht besteht dann, wenn eine inländische Tätigkeit oder eine Verwertung der Einkünfte im Inland vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

Wird der Dienstnehmer physisch in Österreich tätig, besteht hierzulande ein Besteuerungsanspruch. Um eine allfällige Doppelbesteuerung für den Dienstnehmer zu vermeiden, muss geprüft werden, welches Land (Wohnsitzstaat oder Österreich) für welche Einkünfte ein Besteuerungsrecht hat. Das umfassende Besteuerungsrecht liegt immer beim Ansässigkeitsstaat.