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Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken

Die Umsatzsteuerbefreiung für den Kauf sämtlicher Schutzmasken wird bis Juni 2022 verlängert.

Sie sieht vor, dass Lieferungen von Schutzmasken nach dem 22.1.2021 und vor dem 1.7.2022 steuerfrei gehalten werden. Dies gilt für Lieferungen im Inland und für innergemeinschaftliche Erwerbe. Dem Unternehmer steht damit der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der entsprechenden Schutzmasken weiterhin zu. Die neue Bestimmung führt auch dazu, dass der Eigenverbrauch bzw. die unentgeltliche Weitergabe steuerfrei bleiben. Die Einfuhr der Schutzmasken ist dagegen nicht steuerbefreit.

Im Falle, dass Rechnungen für die Lieferung von Schutzmasken nach dem 22. Jänner 2021 mit Umsatzsteuer ausgestellt wurden, sind diese zu berichtigen. Ein eventuell geltend gemachter Vorsteuerabzug könnte nämlich von der Finanzverwaltung aufgrund der neuen Regelung untersagt werden. Der liefernde Unternehmer schuldet die Umsatzsteuerkraft Rechnung, auch wenn der Steuersatz für die entsprechenden Masken im genannten Zeitraum 0% beträgt.

Das Formular der Umsatzsteuer-Voranmeldung wurde nicht geändert. Der Eintrag erfolgt unter den Kennziffern für steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe KZ 070 und KZ 071. Analog dazu sind die Kennziffern KZ 000 und KZ 015 (vorgesehen für echt steuerbefreite Umsätze) für Lieferungen in der Umsatzsteuervoranmeldung zu verwenden.