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Schutzmasken: USt.-Befreiung

Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht gilt ja bundesweit nur noch in geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.

Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei aber natürlich bei steigenden Fallzahlen jederzeit möglich. In Wien müssen auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln samt geschlossenen Stationen ebenfalls Schutzmasken getragen werden. Das gilt ebenfalls für den Kundenbereich von öffentlichen Apotheken.

Aufgrund der Lage und der Möglichkeit, dass Schutzmasken wieder vermehrt getragen werden müssen, bleibt der Kauf sämtlicher Schutzmasken (Mund-Nasen-Schutz, wie etwa FFP2-Masken, Einmal-Masken oder Stoffmasken) bis 30. Juni 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Das Gesetz sieht vor, dass Lieferungen von Schutzmasken vor dem 01.07.2023 steuerfrei gehalten werden. Die Befreiung gilt für Lieferungen im Inland und für innergemeinschaftliche Erwerbe. Es handelt sich dabei um eine echte Steuerbefreiung, was bedeutet, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der entsprechenden Schutzmasken weiterhin zusteht. Die neue Bestimmung führt auch dazu, dass der Eigenverbrauch bzw. die unentgeltliche Weitergabe steuerfrei bleiben.

Die Einfuhr der Schutzmasken ist dagegen nicht steuerbefreit.