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Sachbezug für arbeitsplatznahe Unterkunft

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Unterkünfte kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, die in der Nähe des Arbeitsplatzes sind.

Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Arbeitnehmer nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes ihr Zuhause haben. Bei solchen Wohnungen fällt bis 35 m² für den Unternehmer dabei kein Sachbezug an (bis 2025 waren es 30 m²). Zwischen 35 und 45 m² wird der Steuerbetrag um 35 Prozent reduziert. Die Unterkunft darf dabei aber nur ein Jahr zur Verfügung gestellt werden. Die neue Regelung ist auch großzügiger bei Unterkünften, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden.

Dazu ein Beispiel: Zwei Arbeitnehmer teilen sich eine 68 m²-Wohnung. Sie haben zwei Schlafzimmer mit jeweils 20 m² und einen gemeinsamen Bereich (Küche, Badezimmer, Gang etc.) mit 28 m². Das bedeutet, jedem Arbeitnehmer wird das Schlafzimmer und die Hälfte des gemeinsam genutzten Raums zugerechnet, also insgesamt 34 m². Bis 2025 wurde der ganze gemeinsame Bereich jedem der beiden Arbeitgeber zugerechnet (das wären 20 plus 28, also 48 m² und damit über den erlaubten 35 m²). Somit ergibt sich seit heuer eine Erleichterung beim Sachbezug.