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Sachbezug bei E-Kfz

Elektroautos haben keine CO2-Emissionen, daher ist kein Sachbezug zu berechnen, wenn ein Elektroauto, das im Besitz des Arbeitgebers ist, vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf.

Auch das unentgeltliche Aufladen eines solchen E-Fahrzeugs ebenso wie das unmittelbare Tragen der Ladekosten durch den Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus.

Was die Übernahme der Ladekosten durch den Arbeitgeber am Wohnort des Arbeitsnehmers betrifft, vertritt die Finanz aktuell folgende Meinung: Hat der Arbeitnehmer an seinem Wohnort eine private Ladestation errichtet und ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektroautos, so ist dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein Auslagenersatz. Das gilt selbst dann, wenn ein Herausschälen aus der Gesamtstromrechnung (durch Vorhandenseins eines separaten Stromzählers) des Arbeitnehmers möglich wäre. Beim Arbeitnehmer können die Stromkosten, die beruflich bedingt sind, im Wege der Veranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden (Nachweis z.B. durch ein Fahrtenbuch).

Auch die Kostenübernahme der Errichtung der Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.