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Registrierkassenpflicht: Ausnahme für Umsätze im Freien

Für bestimmte Barumsätze gibt es Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht. Eine Ausnahme betrifft die sogenannten „Umsätze im Freien“.

Darunter versteht man alle Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden.

Damit Verkaufsstellen und Marktstände in die Ausnahme der „Umsätze im Freien“ fallen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Verkaufsstelle muss an einer Seite ab der üblichen Verkaufshöhe vollständig geöffnet sein und während der Geschäftszeiten nicht verschließbar sein.
  • Die Verkaufsstelle darf "nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumen" stehen. Eine solche Verbindung ist dann anzunehmen, wenn die Verkaufstätigkeit vor dem Geschäftslokal stattfindet, wie das typischerweise bei Schani- oder Gastgärten der Fall ist.

Wenn die „Umsätze im Freien“ im Kalenderjahr 30.000 Euro nicht übersteigen, ist der Unternehmer für diese Umsätze von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit. Die Tageslosung darf mittels Kassasturzes ermittelt werden.

Wird die 30.000 Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, müssen die weiteren „Umsätze im Freien“ erst ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes (Übergangsfrist) in der Registrierkasse erfasst werden.