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Ökosoziale Steuerreform IV - CO2 – Bepreisung/Klimabonus

Ab 1. Juli 2022 wird eine nationale CO2-Bepreisung (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz – NEHG 2022) eingeführt.

Damit werden auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels - Gebäude, Verkehr, Teile der Industrie - berücksichtigt. Die Handelsteilnehmer (z. B. Mineralölunternehmen, Gaslieferanten) müssen Zertifikate erwerben, um das Recht zu erhalten, bestimmte Stoffe (z.B.: Mineralöl, Kraft- und Heizstoffe, Kohle) in Verkehr zu bringen. Die dadurch beim Inverkehrbringer entstehenden Mehrkosten werden von diesem an die Verbraucher weitergegeben werden, wodurch auf Verbraucherebene ein Anreiz zur CO2-Reduktion gesetzt werden soll. Für besonders betroffene Unternehmen sind Kompensationsregelungen vorgesehen.

Um die finanzielle Mehrbelastung auf Verbraucherebene abzufedern, wird ein sogenannter „Klimabonus“ geschaffen. Im Rahmen des Klimabonus erhalten natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland 100 Euro/Jahr als Ausgleich für Mehrbelastungen im Bereich Wohnen/Heizen und Konsum. Abhängig von der Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr, sowie Infrastruktureinrichtungen am Wohnort, usw. erhöht sich dieser Betrag auf maximal 200 Euro/Jahr.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 50 Prozent des Klimabonus. Der regionale Klimabonus wird jeder Person pro Kalenderjahr einmal ausbezahlt. Die erste Auszahlung ist für das Kalenderjahr 2022 vorgesehen.