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Homeoffice und Lohnabgaben

Aus lohnsteuerlicher Sicht besteht kein Unterschied zwischen Homeoffice und Dienstnehmer, die im Betrieb arbeiten. Arbeitet man ausschließlich im Homeoffice in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (z.B. Homeoffice in Wien und Betrieb in Steiermark), so ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Landesstelle des Homeoffice befindlichen Ortes der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.

Ist aber eine feste Arbeitsstätte mit im Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich Arbeitstage im Homeoffice, so ist jene ÖGK-Landesstelle zuständig, wo sich die „feste Arbeitsstätte“ befindet.

Beim Dienstgeberbeitrag (DB) besteht kein Unterschied, ob der Dienstnehmer im Betrieb oder im Homeoffice arbeitet.

Beim Dienstgeberbeitrag (DZ) ist für die Frage des „korrekten DZ-Satzes” im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten ist NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet.

Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn sich das Homeoffice in einer anderen Gemeinde befindet als die Betriebsstätte, von der aus „die Weisungen erteilt” werden. Der Dienstgeber hat keinerlei Verfügungsmacht über die Dienstnehmer-Wohnung. Dienstnehmer-Wohnung ist daher keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte des Dienstgebers.

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