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Die steuerliche Behandlung von E-Bikes

Der Arbeitgeber kann das Elektrofahrzeug kaufen bzw. leasen und dem Mitarbeiter in folgenden Formen zur Verfügung stellen.
  • Gehaltsumwandlung: Ein Teil des Gehalts wird nicht ausbezahlt, sondern für die Überlassung einbehalten
  • Gehaltserhöhung: Der Arbeitgeber überträgt seinen Mitarbeiter das E-Bike zusätzlich zum bestehenden Gehalt
  • Gegen Zahlung eines Entgelts durch den Arbeitnehmer

Interessant ist derzeit das Modell der befristeten oder unbefristeten Gehaltsumwandlung. Durch die Umwandlung werden grundsätzlich auch die vom Bruttogehalt abgeleiteten Ansprüche (wie Überstunden, Sonderzahlungen etc.) gekürzt. Vereinbart werden könnte allerdings auch, dass die Bezugsumwandlung nur den laufenden Bruttobezug mindert. Grundsätzlich ist bei der Zurverfügungstellung eines E-Bikes ein Vorteil aus dem Dienstvertrag gegeben. In diesem Fall wäre somit ein Sachbezug anzusetzen. In Fällen von Elektromobilität ist der Sachbezug jedoch null. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass dies auch für Fälle der Bezugsumwandlung gilt. Auch für das unentgeltliche Aufladen der Elektrofahrzeuge beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Bei der Bezugsumwandlung wird der gekürzte Bruttobezug als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Lohnsteuer herangezogen.