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Die Besteuerung der Überstundenpauschale

Bei Pauschalvereinbarungen, die mit Angestellten getroffen werden, können steuerfreie Anteile im Ausmaß von maximal 86 Euro berücksichtigt werden.

Ausreichend dafür ist, wenn im Durchschnitt monatlich 10 Überstunden (120 während eines gesamten Jahres) geleistet werden. Allerdings darf es keine missbräuchliche Verteilung der Überstunden geben. Liegt ein kürzerer Beschäftigungszeitraum vor, so reduziert sich die Zahl der zu leistenden Überstunden entsprechend.

Für jene Arbeitnehmer, für die Aufzeichnungen aus arbeitsrechtlichen Gründen geführt werden müssen, werden diese auch als Nachweis für steuerliche Zwecke herangezogen.

In Bezug auf jene Arbeitnehmer, für die nach dem Arbeitszeitgesetz keine Aufzeichnungen geführt werden müssen, reicht für steuerliche Zwecke die „Glaubhaftmachung“ der Leistung von Überstunden aus (z.B. aus Reisekostenabrechnungen oder anderen Dokumenten). In der Praxis ist es ratsam, für einen Zeitraum von 6 Monaten zusätzliche Arbeitsaufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren.

Wird für Sonntags- bzw. für Feiertags- oder Nachtüberstunden eine eigene Pauschale bezahlt, ist eine Steuerfreiheit nur möglich, wenn die geleisteten Arbeitsstunden genau aufgezeichnet werden, die Verhältnisse gleichbleibend sind und das betriebliche Erfordernis für jeweilige Leistung nachgewiesen wird.