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Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2022

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021, die nach dem 30.09.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, ist ab 2022 wieder die sogenannte Anspruchsverzinsung zu beachten.

Diese wird schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer. Der aufgrund der Corona-Maßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 sind nicht mehr anwendbar!

Die Verzinsung läuft ab 01.10.2022 bis zum Bescheiddatum. Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz berechnet. Der Basiszinssatz beträgt ab 27.07.2022 -0,12 Prozent, der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt daher 1,88 Prozent.  Nur wenn die Anspruchszinsen den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung.

Zu beachten ist, dass angefallene Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (dafür sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, wenn zu viel vorausbezahlt wurde, keine steuerpflichtigen Einnahmen).